Aufsichtspflicht
Definition der Aufsichtspflicht:
Klar ist: Zu Beaufsichtigende sind in der Regel Nichtvolljährige, also Menschen unter 18 Jahren.
Bewußt gibt es keine eindeutige und trennscharfe Definition der Aufsichtspflicht, da der Gesetzgeber im Streitfall abwägend entscheiden möchte.
„ Entscheidend für die Bestimmung der Aufsichtspflicht ist, was verständige Erzieher nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung ihrer Kinder oder die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern.“
Es geht also darum
- für die seelische und körperliche Entwicklung und das Wohlbefinden der zu Beaufsichtigenden zu sorgen
- erzieherisch auf die zu Beaufsichtigenden einzuwirken.
- Schäden durch das Führen der Aufsicht zu verhindern
Wie kommt man denn zur Aufsichtspflicht?
Hierzu ist die Rechtsstellung eines ÜL zu betrachten. Verantwortlich für ein Kind sind die Eltern, bzw. deren gesetzliche Vertreter – diese sind erziehungsund sorgeberechtigt. Für einen begrenzten Zeitraum geben die Eltern ihre Aufsichtspflicht und Erziehungsberechtigung per Vertrag an den Verein ab. Dieser übernimmt diese Pflichten damit auch
automatisch. Die Hauptpflicht besteht im Erziehungsauftrag, die Führung derAufsicht ist dabei eine notwendige Nebenpflicht.. Der Verein bestellt Erfüllungsgehilfen (ÜL), die er für einen begrenzten Zeitraum und meist für einen bestimmten Ort beauftragt. Somit geht in diesem Rahmen die Aufsichtspflicht und die Erziehungsberechtigung an den ÜL über.
Genauere Bestimmungen ergeben für den Verantwortlichen verpflichtende Aspekte.
- Sich selbst und die Kollegen, Eltern, Minderjährigen etc. umfassend informieren (Informationspflicht)
- Vermeidung und Abwendung von Gefahren für Personen oder Sachen (Verkehrssicherheit)
- Die Aufsicht ist tatsächlich zu führen, Konsequenzen müssen erkennbar sein, ein Eingreifen muss erfolgen.
Was passiert, wenn mal was passiert?
Wenn jemand nachweisen kannt, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist – nix.
Anders sieht es aus wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt.
Vorsatz liegt vor,
- wenn du voraussehen konntest, dass dein Verhalten zu irgendwelchen Schäden führen würde;
- wenn du die Pflichtwidrigkeit deines Verhaltens gekannt hast;
- wenn du den Eintritt des Schadens willst oder billigend in Kauf nimmst.
Fahrlässigkeit liegt vor,
- wenn der Betreuer seine Aufsichtspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Er verletzt z.B ganz selbstverständliche und naheliegende Sorgfaltspflichten nicht. (grob fahrlässig)
- wenn der Betreuer die erforderliche Sorgfalt (versehentlich) außer acht läßt.
- wenn der Betreuer sich zwar im wesentlichen sorgfältig, aber doch nicht sorgfältig genugverhalten hat. Ein Restvorwurf bleibt bestehen.
Die Konsequenzen ergeben sich aus zwei Rechtsgebäuden.
Strafrecht
Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist allein nicht strafbar, kann aber auf Grund der Folgen eine strafbare Handlung darstellen.
Der Gesetzgeber hat bestimmte Handlungen unter Strafe gestellt. Wer eine solche Handlung begeht kann bestraft werden; das Opfer hat darauf (in der Regel) keinen Einfluß und keine Kontrolle.
Gesetzestext
JGG
§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
StGB
§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür ein-@ zustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 170 d Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis. zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 223 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 230 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Spezialbereich Sexualität
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
- durch seine Vermittlung oder
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar. Spezialbereich Alkohol, Nikotin und andere Drogen Den Umgang mit legalen Drogen regelt das Jugendschutzgesetz. Illegale Drogen dürfen überhaupt nicht konsumiert oder vertrieben werden. Hast du hiervon Kenntnis und gibst dies nicht an die Polizei weiter machst du dich strafbar.
Spezialbereich Taschengeldparagraph (Geschäftsfähigkeit)
Kinder zwischen 7 und 18 Jahren brauchen zum Abschluß von Geschäften die Einwilligung der Eltern. Ausnahme bilden die Geldbeträge die den Kinder frei zur Verfügung stehen (Taschenengeld).
Gesetzestexte zum Zivilrecht
BGB
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 276 Haftung für eigenes Verschulden
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 828 Minderjährige; Taubstumme
(1) Wer nicht das siebente' Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherm die Besorgung eines der im Absatz 1. Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übemimmt.
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer läuft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderiährigkeit oder. wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
§ 847 Schmerzensgeld
(1) Im Falle der- Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.